OLG Naumburg: 1 U 116/18 vom 11. Juli 2019
Feuchte-/Schimmelschaden im Gemeinschaftseigentum eines Mehrfamilienwohnhauses
In der Wohnung eines neu errichteten Mehrfamilienhauses wurden größere Mengen Leitungswasser bestimmungswidrig freigesetzt. Über Deckenanschlüsse gelangte das Wasser in die darunter liegende Wohnung. Neben offensichtlichem Schimmelwachstum an Wandverkleidungen wurde eine (mosaikartig) flächige Schimmelbelastung in den Fußbodenaufbauten nachgewiesen.
Bei einem Schimmelbefall ist dieser in jedem Fall vollständig und fachgerecht zu beseitigen. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigungskosten kann dabei nicht geführt werden. Dabei ist ein Grenzwert von 10.000 KBE/g (Anzahl Kolonie bildender Einheiten je Gramm) einschlägig.
Prinzipielles zu ca. 1.100.000 (Leitungs-)Wasserschäden pro Jahr in Deutschland:
Feuchte geht, Schimmel kommt, weswegen ein alleiniges Trocknen nicht fachgerecht ist.
→ Schimmelschaden und wirtschaftliche Folgekosten in der Wohnung > 100.000 Euro
OLG Naumburg: 1 U 116/18 vom 11. Juli 2019
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