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Gut zu wissen

Gebäudeversicherung: Was bei Feuchte(folge)schäden zu beachten ist

Meist findet man in den Verträgen der Gebäudeversicherung den Passus, dass der Zustand unmittelbar vor Eintritt eines Feuchte- bzw. Schimmelschadens wieder herzustellen ist. Doch was bedeutet das konkret?

Alle durch den Schaden verursachten partikelartigen Schimmelstrukturen (Sporen, Mycelbruchstücke bis zu mikrobiell erzeugten Nanopartikeln und Zerfallsprodukten), Toxine von Schimmel und Bakterien sowie gasförmige Emissionen (Stoffwechelprodukte und geruchsaktive Verbindungen) und Biokontaminanten wie ß-Glucane und Iso-Mannane sind vollständig zu beseitigen. Die Beweislast für eventuell bereits vorhandene Vorschäden liegt meist beim Versicherer.*

In der Regel schickt der Gebäudeversicherer einen Schadensregulierer und/oder einen Sachverständigen zur Begutachtung der Vor-Ort-Situation. Ergänzend zu der Frage, ob tatsächlich ein versicherter Schaden vorliegt, soll dabei auch der räumliche und wirtschaftliche Schadensumfang geklärt oder zumindest eingegrenzt werden.

Naturgemäß werden diese Personen versicherungsnah diskutieren und entscheiden, um die Erstattungsleistung für den Versicherer möglichst niedrig zu halten. Es ist deshalb empfehlenswert bei einem Ortstermin des Versicherungsnehmers / Betroffenen / Geschädigten (VNBG) immer eine zweite Person an der Seite zu haben. Am besten einen spezialisierten Sachverständigen, der über mikrobiologisches und/oder innenraumhygienisches Fachwissen verfügt.

Sollten die Ansprüche nicht anerkannt werden, sind ergänzend zu einem Biologen gegebenenfalls ein Bausachverständiger und/oder ein Rechtsanwalt zur Optimierung der (außer)gerichtlichen Herangehensweise empfehlenswert. Fachübergreifende und eingespielte Teams mit einschlägiger Erfahrung führen hier regelmäßig zu einem maximal möglichen Erfolg für den VNBG.

Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers gehört unter anderem, dass er den Weisungen des Gebäudeversicherers folgt und beispielsweise unverzüglich die zur Schadensminimierung notwendigen Sofortmaßnahmen – zum Beispiel zur Trockung – beauftragt. Dies ist auch im Sinne des Versicherungsnehmers. Erteilt der Versicherer eine solche Weisung in schriftlicher Form, hat er die dafür entstehenden Kosten zu tragen und das unabhängig von deren Erfolg.

Häufig werden vom Versicherer Empfehlungen als scheinbare Weisungen ausgegeben, welche Arbeiten von welchem Unternehmen zu welchem Preis auszuführen sind. Doch welches Unternehmen der Versicherungsnehmer an seinem Eigentum Veränderungen vornehmen lässt, liegt ausschließlich in der Entscheidung des Eigentümers. Hier ist es wichtig nicht vorschnell eine Abtrittserklärung zu unterzeichnen.

Eventuell bietet ein Sachverständigenverfahren nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Möglichkeit, die eigenen Kosten für den Sachverständigen auf den Versicherer zu übertragen. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen. Nacharbeiten sind nötig, wenn im Rahmen der Instandsetzungs- bzw. Sanierungskontrolle relevante mikrobiell verursachte Rückstände gefunden werden. Die für deren Aufdeckung beim VNBG entstanden Sachverständigenkosten sind in diesen Fällen erstattungsfähig.

*) Einen Sonderfall stellt die „Schwammausschlußklausel“ dar. Bei ihr wird zwischen Schimmelpilzschäden und Schäden durch holzzerstörende Pilze unterschieden.

Unser Tipp
Lesen Sie hierzu den Fachbeitrag “Feuchte(folge)schäden: Gut versichert ist nicht gut beraten” in B+B Bauen im Bestand Ausgabe 2/2023. Erhältlich auch als Download via Baufachinformationen.de

Zudem finden Sie praxisnahe Informationen und Tipps rund um “Schimmel und andere Schadfaktoren am Bau” im gleichnamigen Buch von Dr. rer. nat. Gerhard Führer und Dr. jur. Bernd Kober. Veröffentlicht wurde es im Bundesanzeiger Verlag.

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