AG Ingolstadt: Urteil 12 C 2156/11 vom 16. Dezember 2012
Gerichte zum Einsatz von Schimmelspürhunden
„… Soweit generell vom Beklagten die Eignung und das wissenschaftliche Fundament der vom Kläger angewandten Methode zur Feststellung von Schadstoffen in der Bausubstanz in Zweifel gezogen wurde, ergab sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die vom Kläger angewandten Methoden im Hinblick auf die nach dem Gutachtensauftrag geschuldete innenraumhygienische Bewertung und Feststellung einer Schimmelpilzbelastung bzw. Belastung durch sonstige Schadstoffe für den erstrebten Zweck ungeeignet und einer fachlichen Beurteilung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung nicht entsprachen.“
Amtsgericht (AG) Ingolstadt, Urteil 12 C 2156/11 vom 16.12.2012
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