I-24 U 251/18 OLG Düsseldorf vom 22. Oktober 2019

Bleirohre zur Trinkwasserversorgung als Sachmangel eines Hauses iSd 434 BGB

Das nachstehende Urteil wurde erst kürzlich veröffentlicht, obwohl es bereits aus 2019 stammt.

Interessant: Bei Blei reicht bereits die Gefahr, dass künftig Grenzwerte überschritten werden. Stellt sich die Frage, weshalb bei Schimmel etwas anderes gelten sollte als bei Blei?

Der amtliche Leitsatz zum Urteil lautet:

“Ein mit Bleirohren ausgestattetes Haus weist einen Sachmangel gemäß § 343 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch auf. Ein solcher unterliegt der Aufklärungspflicht auch dann, wenn noch kein akuter Sanierungsbedarf vorliegt, indes die ernsthafte Gefahr besteht, dass Blei im Rahmen der üblichen Nutzung austritt.

Bei dieser Beurteilung sind die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof zum Verkauf von Grundstücken mit Altlastenverdacht entwickelt hat. Unerheblich ist, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses die Verwendung von Bleirohren noch bedenkenfrei war.”

OLG Düsseldorf (24. Zivilsenat)
I-24 U 251/18 vom 22. Oktober 2019

vorgehend
LG Duisburg, Teil- und Grundurteil
3 O 268/17 vom 17. September 2018

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