OLG Karlsruhe: 8 U 92/18 vom 30. April 2020

Falschberatung führt bei Schimmelschäden zu Haftung des Dienstleisters

Der beklagte Architekt ermittelte die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Sanierung eines im Jahr 1969 in Holzständer Bauweise errichteten Wohnhauses auf 180.000 Euro und alternativ die voraussichtlichen Kosten für den Abriss und den Neubau auf 240.000 Euro. Im Hinblick auf den Unterschied in Höhe von ca. 60.000 Euro entschieden sich die Kläger für den Erwerb und die Sanierungsvariante. Die Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurden eingestellt unter anderem wegen zwischenzeitlich nachgewiesener Schadstoff- und Schimmelbelastungen.

Ein Architekt oder Dienstleister hat im Rahmen eines Werkvertrages weitgehende Beratungspflichten. Wenn Leistungen auf dem Gebiet der Sanierung/Modernisierung von Wohnhäusern angeboten werden, muss der Berater um die Gefahren möglicher Schadstoffbelastungen und verdeckter, nicht sichtbarer Schimmelschäden wissen. Dabei sind Schadfaktoren rechtzeitig zu erfassen, da diesen oftmals eine Entscheidungsgrundlage unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zukommt. Dies vor allem deshalb, weil fachgerecht durchgeführte Schadstoff- und speziell Schimmelsanierungen sehr aufwändig und damit kostenintensiv sind.

→ Schimmel-/Schadstoffschäden und wirtschaftliche Folgekosten in dem Wohnhaus: ca. 250.000 Euro

Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe
8 U 92/18 vom 30. April 2020

Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH im Jahr 2021 abgewiesen.

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