Schimmel im Neubau
Was Bauherren wissen sollten: Wer haftet bei verdeckten Mängeln im Neubau
Schimmelschäden im Neubau sind nicht nur ein bautechnisches, sondern auch ein rechtliches Problem. Für Bauherren stellt sich schnell die Frage, wer für die oft erheblichen Sanierungskosten aufkommen muss. Entscheidend sind dabei sowohl die Ursache des Schadens als auch der Zeitpunkt der Bauabnahme.
Wer haftet bei einem Schimmelschaden im Neubau?
Die Haftung muss der Verursacher des Schadens übernehmen. Schließlich hat der Bauherr ein schimmelfreies Gebäude bestellt, aber vom Bauträger oder dem Generalübernehmer ein Gebäude mit einen Feuchte- oder Schimmelschaden geliefert bekommen. Werkvertraglich ist dies ein eindeutiger Sachverhalt, der beispielsweise Nachbesserungsarbeiten zur Folge hat.
Handelt es sich um ein Architektenhaus, muss bei einem verdeckten Schimmelschaden davon ausgegangen werden, dass unabhängig von handwerklichen Unzulänglichkeiten die Art und Weise der Bauleitung beziehungsweise Bauüberwachung ungenügend war und damit Haftungs- und Gewährleistungsansprüche entstehen.
Schimmel: Was Bauherren vor der Abnahme prüfen sollten
Bei einem unklarem Sachverhalt geht das Schimmelrisiko bei der Abnahme des Gebäudes auf den Bauherren über. Er übernimmt vom Hersteller oder vom Architekten beziehungsweise dem beauftragten Unternehmen sozusagen die „Katze im Sack“. Und das mit allen einhergehenden Neben- oder Nachwirkungen.
Diese führen bei fachgerechter Bearbeitung zu extremen Kosten. Der Eigentümer ist deshalb gut beraten, wenn er verdeckte, nicht sichtbare Feuchte- oder Schimmelschäden im Rahmen der Abnahme nachweisen oder ausschließen lässt. Ergibt sich dabei ein begründeter Schimmelverdacht, sollte keine Abnahme erfolgen, da sich sonst Beweislast umgekehrt.
Im Schadenfall sind Rechts- und Beratungskosten vom Schadenverursacher zu tragen.
