Revision vor dem OLG Köln
Rechtsstreit Schwammschäden: Steht das Versicherungssrecht vor einer Wende?
Hausschwamm steht erneut im Fokus einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Köln. Das anstehende Urteil könnte die Versicherungswirtschaft nachhaltig verändern, denn pauschale Klauseln, die typische Folgeschäden nach einem Wasserschaden ausschließen, könnten in Zukunft unwirksam sein.
Nach einer Beschwerde der Klägerin hatte der Bundesgerichtshof das Urteil des OLG vom 11. September 2023 aufgehoben und den Fall zur Neuverhandlung an das OLG zurückverwiesen.
Zum Tatbestand (ohne Gewähr)
Die Klägerin ließ in den Jahren 2010/2011 ihr Wohnhaus in Holzbauweise errichten. Dieses Haus war seit der Bauzeit bei der Beklagten versichert. Der Versicherung war die Bauweise des Hauses – eine Holzrahmenkonstruktion – bekannt.
Im Oktober 2019 wurde in der Dusche im ersten Obergeschoss ein Wasserschaden aufgrund des Austritts von Leitungswasser entdeckt. Unter anderem war die Bodenkonstruktion massiv von weißem Porenschwamm (Antrodia) befallen.
Der Versicherer verweigert die Schadensregulierung unter Berufung auf seinen Leistungsausschluss für Schäden durch Schwamm. Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, dass der Leistungsausschluss einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
Das Landgericht hatte ihrer Klage über einen Gesamtbetrag von 66.184,74 Euro nebst Zinsen nur in Höhe von 4.989,81 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Das OLG hatte die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin wandte sich wegen Nichtzulassung der Revision mit einer Beschwerde an den Bundesgerichtshof. Sie hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof ließ die Revision zu. Das Urteil des OLG vom 11. September 2023 wurde aufgehoben. Der Fall wurde zur Neuverhandlung an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss nun erneut über den Fall entscheiden. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde auf 59.240,47 Euro festgesetzt.
Neue Grundsatzentscheidung?
Das Urteil der durch den Bundesgerichtshof zugelassenen Revision könnte wegweisend für die Versicherungswirtschaft sein und langfristig Klarheit darüber schaffen, ob Versicherer bei Wasserschäden auch für daraus resultierende Schwammbefälle aufkommen müssen. Es wäre eine Entscheidung mit großer Reichweite, die Hausbesitzer, Handwerksbetriebe und die Versicherungswirtschaft betrifft.
Unser Tipp
Lesen Sie hierzu den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2024 – IV ZR 212/23 .