Risiko Hausschwamm
BGH-Urteil IV ZR 212/10: Ein klarer Versicherungsausschluss
Unser Sachverständigen-Institut erhält immer wieder Anfragen zu Hausschwamm. Unsere Klienten möchten durch ein Gutachten klären, ob es sich bei ihrem Schadensfall um einen Hausschwamm oder um eine Schimmelbelastung handelt. Wichtig hierbei ist zu wissen, dass in der Regel Schäden und Sanierungen im Rahmen eines Befalls mit Hausschwamm von Versicherungen nicht erstattet werden, Sanierungen bei einem Schimmelpilzbefall hingegen schon.
Die Sachverständigen-Kosten (SV-Kosten) des Versicherungsnehmers sind durch den Gebäudeversicherer zu erstatten (Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2022 (92 O 643/21 Ver)). Handelt es sich um einen Haftpflichtschaden, sind die SV-Kosten des Versicherungsnehmers in der Regel durch den Haftpflichtversicherer des Schadensverursachers zu ersetzen.
Spannend in diesem Zusammenhang sind ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Juni 2012 sowie ein Beschluss des BGH vom 13. November 2024 – IV ZR 212/23. Hier wurde eine Revision in einem besonders praxisrelevanten Fall der Wohngebäudeversicherung zugelassen.
Zunächst die Kurzfassung des Tatbestands zum Urteil vom Juni 2012 (ohne Gewähr).
Im Februar 2003 entdeckte ein Hausbesitzer, dass im Obergeschoss seines Hauses aufgrund eines defekten Pressrings Wasser aus einem Heizungsrohr austrat. Er ließ die Leckage durch die Erneuerung des Pressrings beheben und den Fußboden der Obergeschosswohnung und damit auch die Decke des Erdgeschosses von einer Fachfirma trocknen.
Der Versicherer leistete eine Zahlung, die die Reparaturmaßnahmen sowie eine Wertminderung der betroffenen Küchenmöbel und den Hausrat abdeckte.
Im Frühjahr des Folgejahres wurde im Obergeschoss ein luftundurchlässiger PVC-Boden verlegt. Im August, also knapp fünf Monate später, begannen die Küchenmöbel in den neu verlegten Boden einzusinken. Als Ursache wurde ein durch Feuchtigkeit hervorgerufener Befall der Holzteile der Fußboden- bzw. Deckenkonstruktion mit „Braunem Kellerschwamm“ festgestellt.
Der Hausbesitzer betrachtet dies als einen Folgeschaden des Versicherungsfalles aus dem Vorjahr. Er verlangt die Erstattung der durch den Schwammbefall erforderlichen weiteren Reparaturkosten. Die beklagte Versicherung verweigert die Zahlung, zumal in ihren Versicherungsbedinungen ein Ausschluss von Schwammschäden mit folgendem Wortlaut zu finden ist:
„Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch … Schwamm; …“
Es kommt zu einem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof. Am 27. Juni 2012 wird folgendes Urteil verkündet:
„Ein Leistungsausschluss, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden „durch Schwamm“ erstreckt, gilt für alle Arten von Hausfäulepilzen und erfasst gerade auch den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts.
In dieser Auslegung hält der Leistungsausschluss der Inhaltskontrolle stand.“
BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 – IV ZR 212/10 – OLG Jena
LG Gera
Lesen Sie hier den vollständigen Sachverhalt sowie das BGH-Urteil.
Außerdem lesen sollten Sie in diesem Zusammenhang den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2024.