Kommentierung Rechtsanwalt Dr. Bernd Kober
Fristsetzung für Schadensersatzansprüche neben der Leistung (Folgeschäden) entbehrlich
„Liegt eine mangelhafte Leistung des Werkunternehmers vor und führt der Mangel ursächlich zu Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers oder an dessen Vermögen, die durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Leistung nicht beseitigt werden können, bedarf es für einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers keiner Frist zur Nacherfüllung.“
Nachstehend hierzu die ausführliche Kommentierung von Rechtsanwalt Dr. Bernd Kober zum Urteil des
Oberlandesgerichts Hamburg, 4 U 40/19
BGB §§ 633, 634 Nr. 4, 636, 280
IBR-Beitrag: Entscheidungsbesprechung
Fristsetzung für Schadensersatzansprüche neben der Leistung (Folgeschäden) entbehrlich