Haftungsrechtliche Grundlagen bei der Beauftragung von Sachverständigen
Anlässlich des 3. Würzburger Schimmelpilz Forums am 8. und 9. März 2013 referiert Wolfgang Jacobs, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes b.v.s öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V. in Berlin, über die haftungsrechtlichen Grundlagen bei der Beauftragung von Sachverständigen – Abgrenzung zwischen Bauschadenssachverständigen und Spezialisten?
Hohe Schadenspotentiale bei Schimmelpilzschäden in Neubauten und Gebäuden im Bestand erfordern, dass Sachverständigen-Gutachten auf mögliche verdeckte, nicht sichtbare Schimmelpilzbelastungen hinweisen. Wie kürzlich in einem Gerichtsurteil bestätigt, müssen die fachlichen Beurteilungen von Sachverständigen u. a. dem aktuellen Stand der Wissenschaft, Technik und Forschung entsprechen. Doch gerade bei extrem komplexen Sachverhalten, wie verdeckten Schimmelschäden, ist nicht davon auszugehen, dass Bausachverständige über das fachliche Know-how, beispielsweise für eine mikrobiologische Bestandsaufnahme verfügen. Spätestens dann, wenn ein Sachverständiger – bei Abnahme eines Neubaus oder im Rahmen eines Wasserschadens – einen Schimmelschaden übersieht bzw. falsche Schlussfolgerungen zieht, entwickelt sich dies schnell zu einem haftungsrechtlichen Problem. Und gerade bei Schimmelpilzbelastungen ist der Übergang zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fließend.
Wolfgang Jacobs, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Bundesverbandes b.v.s öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V., Berlin, weiß um diese Problematik. Anlässlich des 3. Würzburger Schimmelpilz Forums referiert er daher über die haftungsrechtlichen Grundlagen bei der Beauftragung von Sachverständigen und informiert inwieweit eine Abgrenzung zwischen Bauschadenssachverständigen und Spezialisten erforderlich ist.
Eine Umfrage des Sachverständigen-Instituts Peridomus im März letzten Jahres hatte ergeben, dass 79 Prozent der Befragten Architekten, Bausachverständigen, Bau- und Sanierungsunternehmer sowie Juristen, den bundesweiten Sachschaden von Schimmelschäden in Neubauten auf mindestens 5 Milliarden Euro schätzen. Rund 40 Prozent der Befragten sehen das Sachschadenspotential sogar bei 20 Milliarden Euro und mehr. 64 Prozent gehen davon aus, dass nur 10 Prozent der belasteten Neubauten sachgerecht saniert werden. Das wiederum bringt Folgekosten deren Ausmaß sich kaum abschätzen lässt. Auch Versicherer sind sich dieser Problematik bewusst, denn bereits seit dem Jahr 2010 haben einige Versicherungsunternehmen die Kosten für Schimmelpilzsanierungen aus ihren Versicherungsleistungen ausgeschlossen. Die Konsequenzen sind für alle am Bau Beteiligten erheblich, denn besteht keine Versicherungsleistung (mehr), kann ein Schimmelschaden im Neubau schnell zum wirtschaftlichen Ruin des Schaden verursachenden Unternehmens führen und zum Alptraum für den Bauherrn werden. Zudem muss die Haftung von Bausachverständigen hinterfragt und das Thema „Feuchtigkeit“ aktiv angegangen werden. Ein „Feuchtemanagement“ zur Vermeidung von Bauschäden ist dringend nötig.