Kommentierung Rechtsanwalt Dr. Bernd Kober

Keine Angst vor Sachverständigenkosten, diese sind bei Haftpflichtschäden vom Verursacher zu zahlen

” … hat das OLG klargestellt, dass die Kosten für Sachverständige zu erstatten sind, wenn allein aus der Sicht des Auftraggebers/Geschädigten dies zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich erscheint. Und selbst wenn sich ein Sachverständigengutachten im Nachhinein als un-
brauchbar erscheint, sind diese Kosten gleichwohl zu erstatten, weil der Sachverständige kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne von § 278 BGB ist und deshalb keine Verschuldenszurechnung erfolgt …”

Nachstehend hierzu die ausführliche Kommentierung von Rechtsanwalt Dr. Bernd Kober zum Urteil des
Oberlandesgerichts Hamburg, 4 U 40/19
BGB §§ 633, 634 Nr. 4, 636, 280

IBR-Beitrag: Entscheidungsbesprechung

Fristsetzung für Schadensersatzansprüche neben der Leistung (Folgeschäden) entbehrlich